Unsere Leistungen

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Immobilien

Kaufverträge

über Grundstücke oder Eigentumswohnungen

Immobilienkauf ohne Risiko. Der Immobilienkauf ist aus gutem Grund beurkundungspflichtig: Für Käufer und Verkäufer geht es in der Regel um viel Geld und keiner von beiden möchte dabei böse Überraschungen erleben oder sein Geld verlieren. Das Gesetz hat daher dem Notar die Aufgabe übertragen, Käufer wie Verkäufer vor rechtlichen Fallstricken zu bewahren, indem er als neutraler Fachmann beide Vertragsparteien juristisch berät, ihnen Hinweise gibt und einen ausgereiften, für beide Seiten fairen Vertrag formuliert. Sind Käufer und Verkäufer einig, erhalten sie in der Regel kurzfristig einen Vertragsentwurf übersandt, zu dessen Vorbereitung dem Notariat Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Beteiligten, Kaufpreis und Grundbuchangaben über das Kaufobjekt mitgeteilt werden sollten. In der Beurkundung wird der Vertrag vorgelesen und erläutert und von den Beteiligten nach Klärung aller Fragen unterzeichnet. Nach der Beurkundung sorgt der Notar für die Abwicklung des besiegelten Kaufvertrages.

 Oberstes Ziel der notariellen Vertragsgestaltung ist die Sicherheit für beide Vertragsparteien: Der Käufer soll sicher das Kaufobjekt erwerben, der Verkäufer soll sicher den Kaufpreis erhalten. Beim Kauf im Supermarkt lässt sich dies einfach bewerkstelligen, denn man erhält die Ware nur gegen sofortige Bezahlung. Beim Grundstücks- oder Wohnungskauf ist das komplizierter. Daher sieht der Kaufvertrag einige Absicherungen vor, damit das Prinzip „Geld gegen Ware“ gewahrt bleibt.

Kaufpreiszahlung

Zum Schutz des Käufers sieht ein Kaufvertrag vor, dass der Kaufpreis erst fällig wird, wenn der Eigentumserwerb und die Löschung etwaiger Belastungen sichergestellt ist. Hierzu fordert der Notar erforderliche Genehmigungen sowie die Erklärungen über die Vorkaufsrechte von Gemeinde und Kreis an. Ferner veranlasst der Notar, dass im Grundbuch eine sog. Vormerkung für den Käufer eingetragen wird, welche praktisch eine „rechtliche Reservierung“ des Objektes bewirkt. Schließlich sorgt der Notar dafür, dass noch etwaige Grundbucheintragungen von Banken (z.B. Hypotheken oder Grundschulden) im Zuge der Vertragsabwicklung gelöscht werden; hat der Verkäufer noch Darlehensschulden, werden diese aus dem Kaufpreis getilgt. Liegen dem Notar alle notwendigen Unterlagen vor – in der Regel 4-6 Wochen nach Beurkundung –, teilt er den Beteiligten schriftlich die Kaufpreisfälligkeit mit (sog.     Fälligkeitsmitteilung). Bewohnt der Verkäufer das Objekt noch selbst, wird der Kaufpreis in der Regel erst nach Auszug fällig.

Finanzierungsvollmacht

Der Käufer muss zumeist ein Darlehen zur Bezahlung des Kaufpreises aufnehmen, welches freilich erst nach Eintragung einer entsprechenden Sicherheit (Hypothek oder Grundschuld) in das Grundbuch ausbezahlt wird. Hierzu räumt der Verkäufer dem Käufer eine Vorabbelastungsmöglichkeit ein (sog. Finanzierungsvollmacht). Dies erfolgt jedoch unter der Bedingung, dass die finanzierende Bank das Darlehen direkt an den Verkäufer (oder zur Ablösung eingetragener Banken) auszahlen muss.

Mängelhaftung

Beim Kauf gebrauchter Immobilien übernimmt der Verkäufer regelmäßig keine Gewähr, so dass eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen wird. Damit wird auch eine Haftung für mündliche Auskünfte bei der Besichtigung oder die Angaben in Zeitungsannoncen und Maklerexposées ausgeschlossen, wenn keine ausdrückliche Zusicherung in dem Kaufvertrag aufgenommen wird. Vorhandene Mängel werden bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt; eine gründliche Besichtigung durch den Käufer und Überprüfung von Auskünften ist daher ratsam. Versteckte Mängel, die der Käufer nicht ohne weiteres erkennen kann und die von Bedeutung für ihn sind, muss der Verkäufer auch ungefragt offenbaren, wenn er sie kennt (z.B. defekte Heizung, feuchter Keller, Hausschwamm, fehlende Baugenehmigung etwa bei nachträglichem An-/Ausbau).

Wirtschaftlicher Übergang

Der Käufer wird erst Eigentümer, wenn er in das Grundbuch eingetragen wird. Regelmäßig darf der Käufer jedoch bereits ab Kaufpreiszahlung das Haus oder die Wohnung wie ein Eigentümer benutzen (wirtschaftlicher Übergang); er erhält den Schlüssel und ist damit „Besitzer“. Ab dann stehen ihm alle Erträge des Grundstücks (z.B. Mieteinnahmen) zu. Dafür muss er aber auch alle Kosten tragen (z.B. Grundsteuern, Versicherungsprämien, Abwassergebühren). Hat der Verkäufer bereits Kosten im Voraus bezahlt (z.B. die Versicherungsprämie, die Grundsteuer etc.), muss ihm der Käufer dies anteilig erstatten.

Übergang des Eigentums

Der Verkäufer will sein Eigentum erst aufgeben, wenn der Kaufpreis bezahlt ist. Deshalb reicht der Notar den Antrag auf Umschreibung des Eigentums – der letzte Schritt der Vertragsabwicklung – erst dann beim Grundbuchamt ein, wenn ihm ein Zahlungsbeleg vorliegt. Schließlich überwacht der Notar, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ordnungsgemäß vorgenommen wird. Man sieht also: Der Notar sorgt für eine ausgewogene Vertragsgestaltung und übernimmt die komplizierte Vertragsabwicklung.

Tipps und Hinweise

Der Käufer sollte das Kaufobjekt gründlich besichtigen und dabei auch die Funktionstüchtigkeit der Heizung sowie der Strom- und Wasserversorgung – vor allem bei bereits leerstehenden Objekten – überprüfen. Eine erneute Kontrolle des Zustands zeitnah zum Beurkundungstermin ist ratsam. Die Vorlage von Plänen und der Baugenehmigung ist empfehlenswert.

Beim Kauf einer Eigentumswohnung sollte der Käufer vorab eine Kopie der Teilungserklärung erhalten; sie regelt die Rechte und Pflichten der Miteigentümer, insbesondere die Kostenverteilung, sowie etwaige Sondernutzungsrechte einer Wohnung (z.B. an Terrassen-/Gartenflächen oder einem Kfz-Stellplatz). Da rechtlich die Aufteilungspläne der Teilungserklärung die Wohnung definieren, sollte der Käufer diese einsehen und mit dem tatsächlichen Bautenstand abgleichen. Der Verwalter kann Auskunft darüber geben, ob etwaige Hausgeldrückstände bestehen. Er führt auch eine Sammlung der Protokolle der Eigentümerversammlung, die man einsehen sollte.

Steuertipp: Der Käufer kann Grunderwerbsteuer sparen (in NRW 6,5%), wenn für Zubehör und andere bewegliche Gegenstände ein gesonderter Kaufpreisteil ausgewiesen wird, weil hierfür keine Grunderwerbsteuer erhoben wird (z.B.: Einbauküche, Öltankinhalt, Gartenmöbel und -geräte, beweglicher Ofen, Gartenhaus, etc.). Da sich hierdurch die Beleihungsgrenzen verschieben können, sollte dies in jedem Fall zuvor mit der finanzierenden Bank abgestimmt werden.

Die Gebäudeversicherung geht automatisch auf den Käufer mit der Eigentumsumschreibung über; dann hat der Käufer ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht. Der Verkauf ist von Käufer oder Verkäufer der Versicherung anzuzeigen.

Seit 1. Januar 2018 ist eine Immobilienveräußerung dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger anzuzeigen. Dessen Daten finden Sie im Feuerstättenbescheid.

Ob Erschließungs- und Anliegerbeiträge (d.h. die von der Gemeinde erhobenen Kosten für den Bau der Straßen, Bürgersteige, Kanalisation etc.) vollständig abgerechnet und bezahlt sind, kann bei der örtlichen Gemeinde erfragt werden: 

Stadt Euskirchen: Fachbereich 2, Abt. öffentliche Abgaben, tel.: 02251/14-378

Stadt Mechernich: Fachbereich 1, tel.: 02443/49-4100

Gemeinde Weilerswist: Fachbereich Planen und Bauen, tel.: 02254/9600-167

Eintragungen im Baulastenverzeichnis betreffen baurechtliche Angelegenheiten (z.B. der Verzicht auf die Einhaltung von Abstandsflächen oder Gebäudehöhen, Baubeschränkungen, Stellplatz- oder Nutzungsauflagen, etc.); solche Baulasten sind zwar eher selten; trotzdem ist es ratsam, beim örtlichen Bauamt, welches das Baulastenverzeichnis führt, eine Auskunft einzuholen. Ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis kostet grundsätzlich € 10,00, falls Eintrag vorhanden € 50,00 (Stand Oktober 2020).

Stadt Euskirchen: Fachbereich 9, Abt. Bauordnung, tel.: 02251/14-297 o. -298

Stadt Mechernich: Fachbereich 2, tel.: 02443/49-4210

Gemeinde Weilerswist: Verzeichnis wird beim Kreis geführt, tel.: 02251/15522

Der Käufer sollte auf jeden Fall vor Beurkundung des Kaufvertrages die Finanzierung des Kaufpreises gesichert haben, d.h. eine verbindliche Darlehenszusage besitzen. Den Darlehensvertrag sollte man jedoch erst nach Kaufvertragsschluss unterzeichnen, da auch das „Platzen“ eines geplanten Kaufs nie ausgeschlossen werden kann.

 

  • Literaturtipp: Der Ratgeber zur ZDF-Sendung WISO Immobilienfinanzierung gibt gute Hilfestellung und Erläuterungen bei Finanzierungsfragen.
Notar- und Gerichtsgebühren

Die vom Gerichts- und Notarkostengesetz vorgeschriebenen Notargebühren für den Kaufvertrag und dessen Abwicklung richten sich nach dem Kaufpreis und dem Umfang der notariellen Vollzugstätigkeit. Sie sind bei allen Notaren gleich und betragen als „Daumenregel“ bei Kaufpreisen um € 150.000 etwa 1% des Kaufpreises; sie fallen geringer aus, je höher Kaufpreis ist (z.B. bei € 250.000 etwa 0,8% des Kaufpreises).

Das Grundbuchamt erhebt beim Käufer Gebühren für die Eintragung der Vormerkung, des Eigentumswechsels und der anschließenden Löschung der Vormerkung (zusammen ca. 0,3-0,4% vom Kaufpreis).

Nimmt der Käufer ein Bankdarlehen auf, muss beim Notar eine Grundschuld bestellt werden, die im Grundbuch eingetragen wird. Auch hier gilt als Daumenregel, dass hierfür Notar- und Gerichtsgebühren von ca. 0,6% des Grundschuldbetrages anfallen.

Die Notar- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Löschung noch eingetragener Belastungen trägt in der Regel der Verkäufer.

(Stand 01.10.2020)

    Schenkungen und andere Übertragungen

    Vorweggenommene Erbfolge

    Statt durch Erbfolge kann Vermögen auch bereits zu Lebzeiten auf Kinder übertragen werden. Ein solcher Schritt will freilich gut überlegt sein: Ein Testament kann man jederzeit noch ändern, die Schenkung wieder rückgängig zu machen ist deutlich komplizierter und sicherlich mit Streit verbunden.

     

    Bei allem berechtigten Vertrauen in ihre Kinder sollte auf gewisse Sicherungen nicht verzichtet werden: In der Regel behält sich der Schenker Rückforderungsrechte für den Fall vor, dass der Beschenkte den Grundbesitz ohne seine Zustimmung veräußert oder dass er in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Zudem ist es in der Regel angebracht, dass die Eltern bei der Übertragung ihres Wohnhauses ein Wohnungs- oder Nutzungsrecht (Nießbrauch) behalten. Sind mehrere Kinder vorhanden, ist zu klären, ob und wie diese abgefunden werden (z.B. durch einen Geldbetrag, der vom Beschenkten gezahlt wird, oder durch flankierende erbrechtliche Anordnungen).

     

    Bei größeren Vermögen kann eine Grundstücksübertragung schenkungs- bzw. erbschaftsteuerlich vorteilhaft sein, wenn die steuerlichen Freibeträge nicht ausreichen (derzeit € 400.000,00 für jedes Kind nach jedem Elternteil). Da Neffen und Nichten hohe Schenkungsteuern von 30% bezahlen und nur € 20.000,00 Freibetrag besitzen, sind Schenkungen an diese unter Nießbrauchsvorbehalt in der Regel erbschaftsteuerlich günstig.

    Übertragungen unter Ehegatten

    Nicht selten finden auch Grundstücksübertragenen zwischen Ehegatten statt. Sie haben meist das Ziel, eine gerechte Verteilung des Vermögens zwischen den Ehepartnern zu erreichen. Manchmal erfolgt die Übertragung aber auch, um das Vermögen eines Ehepartners mit beruflichem Haftungsrisiko (z.B. Architekt, selbständiger Handwerker) eben dieser Haftung zu entziehen.

     

    In solchen Fällen ist zu regeln, ob die Schenkung im Scheidungsfalle wieder zurückabgewickelt wird oder ob sie bestehen bleibt und im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt wird.

    Grundschuld und Hypothek

    Die meisten Käufer müssen zur Bezahlung des Kaufpreises einen Kredit aufnehmen; aber auch bereits eingetragene Eigentümer benötigen manchmal für Renovierungen Geld von der Bank. Hierzu schließen sie mit der Bank einen Darlehensvertrag, in welchem Darlehenshöhe, Zinssatz und Rückzahlungsmodalitäten geregelt sind. Die Bank will sich für den Fall absichern, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wird. Meistens wird das gekaufte Grundstück als Sicherheit verwendet. Dazu wird es zugunsten der Bank mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet.

    Was ist eine Grundschuld oder Hypothek?

    „Das Haus gehört für die nächsten 30 Jahre der Bank.“ – so lautet eine verbreitete Redensart, die freilich nicht ganz korrekt ist. Die Bank ist zwar nicht Eigentümer, kann aber auf das Grundstück zugreifen, wenn das Darlehen nicht pünktlich bezahlt wird. Mit der Eintragung einer Grundschuld oder einer Hypothek ist es, als hätte man das Grundstück der Bank „verpfändet“. Die Bank kann das Grundstück durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zu Geld machen. Gegenüber der Hypothek hat die Grundschuld den Vorteil, dass sie beliebig oft als Sicherheit für andere Forderungen verwendet werden kann. Welche Schulden durch die Grundschuld abgesichert werden, ergibt sich aus einer besonderen Vereinbarung mit der Bank – der Zweckerklärung. Die Zweckerklärung ist deshalb besonders wichtig, bedarf aber ebenso wie der Darlehensvertrag keiner notariellen Beurkundung.

     

    Von beiden Sicherheiten hat sich die Grundschuld gegenüber der Hypothek weitgehend durchgesetzt. Grundschuld und Grundschuldzinsen müssen in das Grundbuch eingetragen werden. Die Grundschuld gibt der Bank das Recht, in das verpfändete Grundstück zu vollstrecken.

    Was bedeuten die Grundschuldzinsen?

    Oft werden Grundschuldzinsen von 15%, 18% oder 20% vereinbart und eingetragen. Diese Zinsen haben nichts mit den deutlich niedrigeren Darlehenszinsen zu tun, die für den Darlehensnehmer wirtschaftlich entscheidend sind. Die Grundschuldzinsen bilden vielmehr eine Obergrenze für den Betrag, den die Bank im Versteigerungsverfahren höchstens verlangen kann, vorausgesetzt die Bank kann einen entsprechenden Anspruch nachweisen. Der hohe Grundschuldzins gewährt somit etwas „Luft“, falls die Zinsen nach Ablauf der Zinsbindung steigen sollten sowie für etwaige Schäden der Bank, die durch eine verspätete Darlehensrückzahlung entstehen können.

    Zwangsvollstreckungsunterwerfung

    Regelmäßig sehen die Formulare der Banken eine sofortige Zwangsvollstreckungsunterwerfung vor. Diese ermöglicht der Bank, Vollstreckungsmaßnahmen ohne vorherigen gerichtlichen Prozess einzuleiten, falls das Darlehen nicht zurückgezahlt wird. Dabei kann die Vollstreckung nicht nur in das Grundstück, sondern auch in sonstiges Vermögen (z.B. ein Arbeitseinkommen, Ersparnisse, ein PKW etc.) erfolgen. Die notarielle Urkunde ersetzt gewissermaßen ein Gerichtsurteil. Vollstreckt die Bank zu Unrecht, kann sich der Darlehensnehmer vor Gericht dagegen wehren.

    Zwangsvollstreckungs- unterwerfung

    Regelmäßig sehen die Formulare der Banken eine sofortige Zwangsvollstreckungsunterwerfung vor. Diese ermöglicht der Bank, Vollstreckungsmaßnahmen ohne vorherigen gerichtlichen Prozess einzuleiten, falls das Darlehen nicht zurückgezahlt wird. Dabei kann die Vollstreckung nicht nur in das Grundstück, sondern auch in sonstiges Vermögen (z.B. ein Arbeitseinkommen, Ersparnisse, ein PKW etc.) erfolgen. Die notarielle Urkunde ersetzt gewissermaßen ein Gerichtsurteil. Vollstreckt die Bank zu Unrecht, kann sich der Darlehensnehmer vor Gericht dagegen wehren.

    Rangbescheinigung & Notarbestätigung

    Die Rangstelle der Grundschuld im Grundbuch ist für die Bank von besonderer Bedeutung, denn sie hat Einfluss auf die Qualität der Sicherheit: Wer im Grundbuch als erster eingetragen ist, erhält im Versteigerungsfalle das meiste Geld. Typischerweise verlangen Banken daher eine Eintragung „an erster Rangstelle“.

     

    In der Regel wird das Darlehen erst nach der Grundbucheintragung ausbezahlt, was einige Wochen dauern kann. Benötigen Sie eine schnellere Darlehensauszahlung, kann Ihnen der Notar durch eine sog. Notarbestätigung oder Rangbescheinigung helfen. Bitte sprechen Sie uns dazu an.

    Löschung von Grundschuld und Hypothek

    Nach Rückzahlung des Darlehens kann eine Grundschuld oder Hypothek gelöscht werden. Hierzu muss die Bank eine sog. Löschungsbewilligung abgeben und (soweit vorhanden) den Grundschuldbrief (Hypothekenbrief) aushändigen. Der Grundstückseigentümer muss dann der Löschung beim Notar zustimmen. Der Notar leitet schließlich den Löschungsantrag an das Grundbuchamt weiter.

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    Weitere Informationen finden Sie auch unter

     notar.de

     

     

     

    Erbrecht & Vorsorge

    Testament und Erbvertrag

    Zugegeben – es gibt angenehmere Beschäftigungen, als sich Gedanken über sein Testament zu machen. Viele Menschen beruhigt es jedoch, ihren „letzten Willen“ richtig geregelt zu wissen und wenden sich dazu an den Notar.

    Gesetzliche Erbfolge

    Was passiert beim Erbfall ohne Testament? Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Es erben in erster Linie die Kinder und – soweit beim Erbfall eine Ehe bestand – der Ehepartner. Sind Kinder vorverstorben oder haben sie die Erbschaft ausgeschlagen, rücken etwaige Enkel nach. Gibt es keine Kinder bzw. Enkel, erben neben dem längerlebenden Ehegatten die Eltern des Verstorbenen; leben diese nicht mehr, rücken deren weitere Kinder nach, so dass im Ergebnis die Geschwister des Verstorbenen, ersatzweise dessen Neffen und Nichten erben.

     

    Beispiel: Der Verstorbene war verheiratet (ohne Ehevertrag) und hinterlässt drei Kinder, dann werden dessen Erben die Ehefrau zu ½-Anteil und jedes Kind zu 1/6-Anteil.

    Testament und Erbvertrag

    Durch Testament oder Erbvertrag kann man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Hiervon machen Ehepartner häufig Gebrauch, die sich zunächst einmal selbst absichern wollen: Sie setzen sich zunächst gegenseitig zu Erben ein; die Kinder werden erst zu Erben des Längerlebenden eingesetzt.

     

    Der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag liegt in der jeweils unterschiedlichen Bindungswirkung: Während ein Einzeltestament jederzeit frei widerruflich ist, können gemeinschaftliches Ehegattentestament und Erbvertrag grundsätzlich nur gemeinsam geändert werden. Ein einseitiger Widerruf ist beim Ehegattentestament bis zum Tode des ersten Ehepartners möglich (danach nicht mehr), bedarf aber notarieller Beurkundung. Ein Erbvertrag ist bindend, sofern nicht ein Rücktrittsrecht vorbehalten wurde.

    Pflichtteil

    Werden Kinder (bzw. Enkel) oder Ehegatten nicht zu Erben eingesetzt, steht ihnen im Erbfall von Gesetzes wegen der sog. Pflichtteil zu. Sie können vom Erben einen Geldbetrag verlangen, der der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entspricht.

     

    Beispiel: Ein Ehepaar (ohne Ehevertrag) hat zwei Kinder. Beim Tode des ersten Ehegatten beträgt der Pflichtteil jedes Kindes 1/8 von dessen Nachlass, der vom längerlebenden Ehegatten als Erbe verlangt werden könnte. Beim Tode des verwitweten Ehegatten beträgt der Pflichtteil sodann für jedes Kind ¼.

     

    Der Pflichtteil grundsätzlich steht nur Ehegatten, Kindern und den Eltern zu. Sind Kinder vorverstorben, rücken die betreffenden Enkel in die Pflichtteilsposition nach. Geschwister, Neffen oder Nichten und entferntere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.

     

    Der Pflichtteilsberechtigte kann selbst entscheiden, ob er den Pflichtteil verlangt. Er kann vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten. Eine Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser ist nur bei besonderen Umständen zulässig. Allerdings kann der Erblasser anordnen, dass lebzeitige Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil anzurechnen sind, und auf diese Weise den Pflichtteil mindern.

    Erbschaftssteuer

    Die Erbschaftssteuer ist mit der Erbschaftssteuerreform 2009 für die Vererbung von Privatvermögen in die Kernfamilie (Ehepartner, Kinder, Enkel) durch die Anhebung der Freibeträge deutlich entschärft worden: Die Freibeträge betragen für Ehegatten € 500.000, für jedes Kind € 400.000 und für jedes Enkelkind € 200.000. Damit dürfte in vielen Fällen gar keine Erbschaftssteuer anfallen. Zu Steuervermeidungsstrategien z.B. durch mehrfache Ausnutzung der Steuerfreibeträge oder lebzeitige Schenkungen berate ich Sie gerne.

    Testament

    Eigenhändiges oder notarielles Testament?

     Eigenhändige Testamente sind häufig nur vermeintlich eine preiswerte Alternative: Sie geben wegen unklarer Formulierungen nicht selten Anlass für kostspieligen Streit. In vielen Fällen werden eigenhändige Testamente nicht gefunden oder gehen verloren. Vor diesen Risiken schützt ein notariell beurkundetes Testament, das eindeutig formuliert ist und vom Notar nach Beurkundung versiegelt an das Amtsgericht zur Verwahrung übersandt wird. Ein so hinterlegtes Testament wird nach dem Erbfall schnell und sicher eröffnet. Hierfür sorgt das 2012 eingerichtete Testamentsregister der Bundesnotarkammer: Der Notar registriert dort Ihr Testament; jeder Todesfall in Deutschland wird dorthin gemeldet, so dass das Nachlassgericht über den eingetretenen Erbfall informiert wird und die Testamentseröffnung zügig vornimmt.

     

    Außerdem: Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vor, ist in der Regel ein Erbschein entbehrlich, dessen Kosten die Erben dann sparen. Die Kosten für Erbschein und Erbscheinsantrag betragen in etwa das Doppelte der Notargebühren für die Testamentserrichtung !

    Notargebühren

    Die gesetzlich vorgeschriebenen Notargebühren beinhalten auch die Beratungstermine und zwar unabhängig von Dauer und Häufigkeit. Sie richten sich nach dem Vermögen der testierenden Personen. Etwaige Schulden (z.B. Darlehen) werden abgezogen, allerdings höchstens bis zur Hälfte der vorhandenen Vermögenswerte. Hinzukommen geringe Schreibauslagen und die Umsatzsteuer sowie Registrierungsgebühren des Testamentsregisters von € 15,00 pro Erblasser. So betragen die Gebühren ohne Umsatzsteuer und Testamentsregister etwa:

    Vermögen von € 50.000:
    Einzeltestament: € 165,00
    Erbvertrag: € 330,00

    Vermögen von € 150.000:
    Einzeltestament: € 354,00
    Erbvertrag: € 708,00

      Nachlassabwicklung

      Ist ein Todesfall eingetreten, müssen die nahen Angehörigen und die Erben trotz aller Trauer in kurzen Fristen viele Dinge regeln: Der Todesfall ist dem Standesamt zu melden, was in der Regel der Bestatter erledigt. Aufgefundene Testamente müssen jetzt beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) am letzten Wohnsitz des Verstorbenen abgegeben werden. Finden Sie Kopien notarieller Testamente oder Erbverträge, kann zur Beschleunigung des Verfahrens auch Kontakt mit dem jeweiligen Notar aufgenommen werden.

       Aber auch ganz „banale Dinge“ sind zu regeln: Rechnungen bezahlen, Mietverträge kündigen, Pkw ummelden, Versicherungen kündigen etc. Mit einer postmortalen Vollmacht ist der Erbe hier sofort handlungsfähig. Auch ein notarielles Testament wird meist als Erbnachweis anerkannt, wenn es gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes vorgelegt wird. Ansonsten benötigt der Erbe einen Erbschein, den er möglichst rasch beantragen sollte.

      Erbscheinsverfahren

      Nimmt der Erbe die Erbschaft an, muss er gegenüber Banken und Behörden beweisen, dass er Erbe ist. Der Erbscheinsantrag wird zumeist durch den Notar vorbereitet und beurkundet. Der Antragsteller muss zum Nachweis seines Erbrechtes Belege einreichen (z.B. handschriftliche Testamente, Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) und an Eides statt versichern, dass alle Angaben richtig sind. Der Notar reicht den Antrag beim Nachlassgericht ein, welches dann den Erbschein erteilt. Dies dauert in der Regel mehrere Wochen.

      Kostenhinweis: Erbscheinsantrag und Erbschein kosten das Doppelte (!) des notariellen Testamentes. Ein notarielles Testament ist nicht nur rechtlich wasserdicht formuliert, sondern spart auch bares Geld!

      Grundbuchberichtigung

      Befindet sich im Nachlass Grundbesitz, so ist das Grundbuch zu berichtigen und der Erbe in das Grundbuch einzutragen. Gibt es kein notarielles Testament bzw. keinen Erbvertrag ist ein Erbschein zur Vorlage beim Grundbuchamt zwingend erforderlich. Bei der Formulierung eines Berichtigungsantrages bin ich Ihnen gerne behilflich.

      Hinweis zur Kostenersparnis: Erfolgt die Grundbuchberichtigung binnen zwei Jahren ab dem Erbfall, fallen hierfür keine Gerichtsgebühren vom Grundbuchamt an.

      Erbauseinandersetzung

      Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft, die den Nachlass gemeinsam verwaltet. Aus dem Nachlass werden Schulden des Erblassers und Steuern bezahlt. Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte können ihre Ansprüche geltend machen. Die Aufteilung des verbleibenden Restnachlasses erfolgt durch Einigung aller Erben – dies ist dann die Erbauseinandersetzung. Befindet sich im Nachlass Grundbesitz, muss die Erbauseinandersetzung insoweit notariell erfolgen.

      Ausschlagung

      Nicht jede Erbschaft ist erwünscht. Ist der Nachlass überschuldet, so wird der Erbe regelmäßig die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Berufung zum Erben erfolgen, bei testamentarischer Erbfolge somit binnen sechs Wochen nach Übersendung des Eröffnungsprotokolls durch das Nachlassgericht. Wirksam wird die Ausschlagung jedoch erst mit Zugang der Original-Erklärung beim Gericht.

       

      Die Ausschlagung kann beim Notar wie auch beim Nachlassgericht erklärt werden. Für minderjährige Kinder müssen die Sorgeberechtigen die Ausschlagung erklären; in manchen Fällen benötigen sie zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung, so dass hier Eile geboten sein kann.

      Vorsorge für den Ernstfall – durch eine Vorsorgevollmacht

      Jeder kann plötzlich durch Unfall oder Krankheit auf andere angewiesen sein. Wer trifft Entscheidungen für mich, wenn ich dazu selbst nicht mehr in der Lage bin? Wer regelt meine Bankangelegenheiten? Wer bestimmt, wie ich im Krankheitsfall behandelt werde oder wo ich leben werde, wenn ich in meiner Wohnung nicht mehr ausreichend versorgt werden kann? Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die diese Fragen für Sie entscheidet.

      Vorsorgevollmacht

      Vorsorgevollmacht vermeidet einen gerichtlichen Betreuer

      Wer aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann, erhält ohne Vorsorgevollmacht einen Betreuer, den das Betreuungsgericht ernennt. Die Person des Betreuers bestimmt dabei das Gericht. Der Betreuer muss regelmäßig gegenüber dem Betreuungsgericht „Rechnung legen“; auch bedarf er für bestimmte Entscheidungen der gerichtlichen Genehmigung.

       

      All dies lässt sich vermeiden, wenn einer Vertrauensperson rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erteilt wird. Diese hat „Vorrang“ vor der Betreuung.

      Inhalt der Vorsorgevollmacht

      Die Vorsorgevollmacht ist eine vorsorglich erteilte umfassende Generalvollmacht, die allerdings erst im „Ernstfall“ gebraucht werden soll. Sie berechtigt den Bevollmächtigten im Regelfall dazu, sowohl die vermögensrechtlichen Angelegenheiten als auch die persönlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu regeln.

       

      Vermögensrechtliche Angelegenheiten sind zum Beispiel: Einzahlungen und Abhebungen von einem Bankkonto, der Abschluss oder die Kündigung eines Mietvertrages, Verkauf und Belastung von Grundbesitz, Regelungen mit Renten- oder Krankenversicherung.

       

      Persönliche Angelegenheiten betreffen das Lebensumfeld unmittelbar: Eigene Wohnung oder Heim? Operieren oder nicht? Wer darf die Krankenakte einsehen, wer darf vom Arzt Auskunft verlangen? Weil es um den Kern des Selbstbestimmungsrechts geht, verlangt der Gesetzgeber eine ausdrückliche Ermächtigung des Bevollmächtigten.

       

      Eine Vollmacht ist Vertrauenssache. Es besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte seine Befugnisse missbraucht. Eine Vorsorgevollmacht sollte man daher nur bei 100%igem Vertrauen erteilen. Häufig bevollmächtigen sich Ehegatten gegenseitig sowie zusätzlich ihre Kinder.

      Was sollte ich vorbereiten?

      Richtiges Handeln setzt eine gute Entscheidungsgrundlage voraus. Helfen Sie Ihrer Vertrauenspersonen, indem Sie dieser Ihre Vorstellungen und Pläne erklären, insbesondere mit Blick auf Art und Weise einer etwaigen Pflege. Wenn Sie nicht ohnehin eine schriftliche Übersicht Ihrer Konten, Versicherungen, Abonnements haben, fertigen Sie diese für den Notfall an. Hat der Bevollmächtigte für den Notfall auch Zugriff auf Ihren Computer und Kenntnis der Passwörter (z.B. für den E-mail-Account, soziale Netzwerke, etc.)? Eine separate Kontovollmacht beim Bankinstitut ist flankierend ebenfalls ratsam; sie ermöglicht der Bevollmächtigten leichtere Überweisungen (z.B. durch online-Banking)

      Was ist eine Patientenverfügung?

      Die Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird, ist eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte und Pflegepersonal. Jeder kann auf diese Weise festlegen, welche Behandlung er für den Fall wünscht, dass er seinen Willen nicht mehr kundtun kann.

       

      Die meisten Menschen verfügen, dass bei ihnen eine Schmerztherapie in jedem Fall anzuwenden ist und dass lebenserhaltende Maßnahmen in der letzten Lebensphase, bei unheilbarer Krankheit oder bei schwerer Hirnschädigung ohne Besserungsaussicht nicht mehr durchgeführt werden sollen (z.B. keine Intensivmedizin, keine künstliche Ernährung, Beatmung, etc.).

      Vorsorgeregister

      Wozu dient das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer?

      Die Bundesnotarkammer registriert auf Wunsch zentral und bundesweit Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen. Durch eine online-Einsicht kann das zuständige Gericht das Bestehen solcher Vollmachten und Verfügungen überprüfen. Besteht eine solche Vollmacht, stellt der Richter das Betreuungsverfahren ein und benachrichtigt die bevollmächtigten Personen. Das Register dient also dazu, überflüssige Betreuungsverfahren – die Geld und Zeit kosten – zu verhindern.

      Unser Service für Sie

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       notar.de

       

       

       

      Unternehmen & Vereine

      Unternehmen und Gesellschaften gründen

      Geschäftsidee in rechter Form

      Ist eine Geschäftsidee geboren und der Entschluss gefasst, Unternehmer zu werden, so sollten Sie zunächst mit Ihrem Steuerberater und Ihrer Bank sprechen. Vielfach wird der Steuerberater schon die steuerlich optimale Rechtsform vorgeben. Die Auswahl an Rechtsformen ist groß – sie reicht vom Einzelkaufmann bis zur großen börsennotierten Aktiengesellschaft. Alle Rechtsformen haben Vor- und Nachteile. Steuern, Haftung, Mitspracherechte und Ansehen sind wichtige Faktoren bei der Entscheidung.

      e.K.

      Einzelkaufmännisches Unternehmen (e.K.)

      Der einfachste Einstieg ist, das Unternehmen als Kaufmann oder Kauffrau selbst zu führen. Kaufmann wird jeder Gewerbetreibende – außer bei Kleinstbetrieben – automatisch. Wer so kraft Gesetzes Kaufmann ist, muss sich, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung mit Hilfe des Notars zum Handelsregister anmelden. Nachteil: der Einzelkaufmann haftet persönlich.

      GmbH

      Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

      Wer – aus gutem Grund – die persönliche Haftung des Einzelkaufmanns scheut, wird zumeist eine GmbH gründen, deren Mindeststammkapital € 25.000 beträgt. Eine anfängliche Einzahlung von € 12.500 ermöglicht jedoch bereits die Gründung; der Rest kann später eingezahlt werden. Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten. Der Vorteil für die Gesellschafter: Nur die GmbH selbst haftet – geht sie pleite, ist zwar die Beteiligung an der Gesellschaft verloren, nicht aber das restliche Privatvermögen. Besonders gefährlich sind daher Bürgschaften oder Schuldbeitrittserklärungen eines Gesellschafters für Darlehen der Gesellschaft, durch welche dann doch der Zugriff auf das Privatvermögen eröffnet wird.

       

      Die GmbH unterliegt selbst der Körperschaftssteuer und muss ihre Gewinne versteuern. Darüber hinaus werden ausgeschüttete Gewinne zum Teil auch noch vom jeweiligen Gesellschafter versteuert.

       

      Der GmbH-Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Gleiches gilt für den späteren Verkauf bzw. die Übertragung von GmbH-Gesellschaftsanteilen.

      UG

      Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG)

      Seit 2007 gibt es die sogenannte Unternehmergesellschaft (UG). Es handelt sich um eine Sonderform der GmbH (siehe oben). Sie kann mit einem Stammkapital unter € 25.000 gegründet werden (im Extremfall mit € 1,00). Dafür müssen jedoch 25% der Gewinne eine Rücklage eingestellt werden. Abgesehen von diesen Sonderregeln gelten die Bestimmungen des GmbH-Rechtes auch für die Unternehmergesellschaft.

       Die Vorteile der UG sind ihre rasche und preisgünstige Gründung. Die Nachteile der UG liegen primär darin, dass sie im Rechtsverkehr noch nicht bekannt ist und bei Banken nur geringe Akzeptanz findet. Wer dauerhaft als Unternehmer tätig sein möchte, sollte eine richtige GmbH gründen.

      KG

      Kommanditgesellschaft (KG)

       Die Kommanditgesellschaft hat mindestens einen Gesellschafter, der unbeschränkt haftet und damit ein großes Risiko trägt (sog. Komplementär). Die anderen Gesellschafter haften nicht, wenn und soweit sie ihre im Handelsregister eingetragene Einlage erbracht haben (sog. Kommanditisten). Diese Gesellschaftsform eignet sich daher für Geschäftspartner, die unterschiedliche Risiken tragen wollen (z.B. Familienbetrieb mit Beteiligung der Kinder). Ein Vorteil liegt ferner darin, dass kein Mindestkapital erforderlich ist. Die KG ist aber auch steuerlich in vielen Fällen attraktiv, weil sie nicht wie die GmbH der Körperschaftssteuer unterliegt; die ausgeschütteten Gewinne werden mit anderen Einkünften des Gesellschafters zusammen nur nach der Einkommensteuer besteuert. Ist das Haftungsrisiko des Komplementärs unerwünscht, kann dieses durch die Konstruktion einer GmbH & Co. KG vermieden werden.

       

      Der Gesellschaftsvertrag einer KG kann schriftlich geschlossen werden, sofern darin keine Verpflichtung zum Erwerb von Immobilien oder GmbH-Anteilen enthalten ist. Die Gesellschaft ist dann mit Hilfe des Notars zum Handelsregister anzumelden.

      OHG

      Offen Handelsgesellschaft (OHG)

      Bei einer offenen Handelsgesellschaft haften alle Gesellschafter in vollem Umfang für Gesellschaftsschulden. Wegen der damit verbundenen Risiken ist diese Gesellschaftsform wenig verbreitet. Sie genießt aber bei Banken und Geschäftspartnern eine hohe Bonität. Steuerlich wird sie wie die KG behandelt.

      Partnerschaftsgesellschaft

      Angehörige Freier Berufe (Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) können auch eine sog. Partnerschaftsgesellschaft gründen. Diese kann mit beschränkter Haftung versehen werden, wenn im Gegenzug zum Schutz des Kunden bestimmte Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen werden.

      Vereine

      Vereine und Notariat

      Vereine haben regelmäßig Kontakt mit dem Notariat, weil die Eintragungen im Vereinsregister des Amtsgerichtes nur durch notariell beglaubigte Anmeldung erfolgen – dies gilt von der Gründung über Vorstands- und Satzungsänderungen bis zur Auflösung des Vereins. Die entsprechenden Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung. Bitte legen Sie im eigenen Interesse – und im Vereinsinteresse – Wert auf die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Formalien, auch wenn dies manchmal zu „formalistisch“ erscheinen mag.

      Das Vereinregister wurde Anfang 2009 von Euskirchen an das Amtsgericht Bonn übertragen, das nunmehr für die hiesigen Vereine zuständig ist.

      Satzungsänderung und Vorstandswahlen

      Satzungsänderungen und Vorstandsänderungen müssen in das Vereinsregister eingetragen werden; die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds in gleicher Funktion muss nicht angemeldet werden. Mit der notariell beglaubigten Anmeldung ist dem Gericht als Nachweis das Protokoll der Mitgliederversammlung, in welcher die entsprechenden Beschlüsse gefasst wurden, einzureichen. Bitte beachten Sie die Formalien bezüglich der Einberufung der Mitgliederversammlung und zum Protokollinhalt.

      Einberufung der Mitgliederversammlung

      Form und Fristen der Einberufung sind häufig in der Vereinssatzung geregelt; meist erfolgt sie durch schriftliche Einladung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift der Vereinsmitglieder. Die Tagesordnung ist beizufügen. Sind Satzungsänderungen geplant, ist der beabsichtigte neue Satzungswortlaut mit der Einladung mitzuteilen!

      Protokoll

      Das Protokoll hält den Ablauf der Mitgliederversammlung fest, entweder ausführlich oder in Ergebnissen. Protokolle, die zum Vereinsregister einzureichen sind, müssen mindestens enthalten:
      •         Name des Vereins sowie Ort und Datum der Versammlung,
      •         Namen von Versammlungsleiter und Protokollführer,
      •         Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
      •         Feststellung zur Anwesenheit und Beschlussfähigkeit,
      •         Aufzählung der Tagesordnungspunkte und Annahme der Tagesordnung,
      •         zur Abstimmung gestellte Anträge und Art der Abstimmung (z. B. durch
      Handaufheben),
      •         gefasste Beschlüsse im Wortlaut und das jeweilige Abstimmungsergebnis,
      •         bei Wahlen die Personalien der Gewählten, die Ämterverteilung und die
      Annahme der Wahl,
      •         bei Satzungsänderungen den vollständigen Wortlaut der geänderten
      Bestimmungen,
      •         die Unterschriften, die die Satzung vorschreibt (zumeist: Versammlungsleiter
      und Schriftführer).

      Beispiel für ein Versammlungsprotokoll

      Protokoll der Mitgliederversammlung der

      KG Narrenzunft gelb-grün e.V.

       

      vom 23.4.2021 im Vereinslokal „Das dicke Fass“, 53879 Euskirchen, Hohle Gasse 7.

      Beginn: 20.05 Uhr, Ende 23.14 Uhr

      Versammlungsleiter: Hubert Lustig (Vorstandsvorsitzender)

      Protokollführer: Rudolf Ratzefummel (Schriftführer)

       

      Der Versammlungsleiter eröffnete die Mitgliederversammlung um 20.05 Uhr und stellte fest, dass die Mitgliederversammlung mit Einladung vom 15.3.2021 ordnungsgemäß einberufen worden ist. Anwesend waren die aus der Anwesenheitsliste erkennbaren Personen. Der Versammlungsleiter stellte die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und gab folgende Tagesordnung bekannt:

      TOP 1:                   Begrüßung

      TOP 2:                   Jahresrückblick und Aussprache über die Vereinsaktivitäten

      TOP 3                    Wahl des Vorstandes

      TOP 4:                   Satzungsänderung (Neufassung von § 4 der Satzung)

      TOP 5:                   Erhöhung der Mitgliedsbeiträge

      TOP 6:                   Verschiedenes

      Die Tagesordnung wurde einstimmig angenommen.

       

      Zu TOP 2 führte der Vorsitzende aus …

       

      Zu TOP 3 (Vorstandswahlen)

      Der stellvertretende Vorsitzende, Bert Bierfass, sowie der Schatzmeister, Erhard Schimmelpfennig, standen nicht mehr zur Wiederwahl. Gewählt durch Handaufheben wurden:

      • Stefan Brecheisen, geboren am 1.4.1970, wohnhaft Goetheallee 1, 53919 Weilerswist als stellvertretender Vorsitzender

      mit 15 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 3 Enthaltungen. Er nahm die Wahl an.

      • Gerhard Kleinkrämer, geboren am 13.5.1971, wohnhaft Schillerstraße 12, 53894 Mechernich als Schatzmeister

      mit 18 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung. Er nahm die Wahl an.

       

      Zu TOP 4 (Satzungsänderung)

      Der Vorsitzende erläuterte die Notwendigkeit der geplanten Satzungsänderung, die im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern mitgeteilt worden war, und stellte folgenden Antrag zur Abstimmung durch Handaufhebung:

      §4 der Satzung erhält folgenden neuen Wortlaut:

       (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

      (2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

       Der Antrag wurde mit 17 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung angenommen.

       

      Zu TOP 5 (Mitgliedsbeiträge)

      Der Vorsitzende erläuterte die angespannte finanzielle Situation des Vereins, welche die geplanten Aktivitäten nicht zulasse und schlug eine Erhöhung der jährlichen Mitgliedsbeiträge auf € 100,00 vor. Nach ausführlicher Diskussion wurde folgender Antrag zur Abstimmung durch Handaufhebung gestellt:

       

      Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird auf € 100,00 erhöht.

       

      Der Antrag wurde mit 10 Ja- und 7-Neinstimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

       

      Zu TOP 6 (Verschiedenes)

      ….

       

      Um 23.14 Uhr schloss der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung.

       

      Euskirchen, den 1. Mai 2021

       

      ______________________________

      Hubert Lustig (Versammlungsleiter)

       

       

      _______________________________

      Rudolf Ratzefummel (Protokollführer)

      Vereinsgründung

      In der Gründungsversammlung legen die Gründer die Vereinssatzung einstimmig fest. Die Originalsatzung wird datiert und von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben. Dann wählt die Versammlung den Vorstand des Vereins. Darüber muss ein Protokoll angefertigt werden, das mindestens folgende Punkte enthält:

       

      • den Ort und den Tag der Versammlung,
      • den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
      • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse,
      • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der gewählten Vorstandsmitglieder,
      • die Annahme der Wahl durch die Gewählten,
      • die Unterschriften der Personen, die nach der Vereinssatzung das Protokoll unterzeichnen müssen.
      • Dem Protokoll muss eine Anwesenheitsliste beigefügt werden.

       

      Nach der Gründung sollte der Vorstand durch notariell beglaubigte Anmeldung den Verein möglichst zügig zur Eintragung in das Vereinsregister anmelden. Bis zur Eintragung müssen die Mitglieder und alle, die für den Verein handeln, damit rechnen, dass sie persönlich für die Verpflichtungen des Vereins einstehen müssen. Der frisch gewählte Vorstand zeigt ferner die Gründung des Vereins beim zuständigen Finanzamt an. Es empfiehlt sich, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vor der Gründung mit dem Finanzamt abzuklären.

      Unser Service für Sie

      Informationen zum Thema Unternehmen und Vereine als PDF – Infoblatt zum herunterladen:

      Weitere Informationen finden Sie auch unter

       notar.de

       

       

       

      Ehe & Familie

      Eheverträge und Scheidungsverträge

      Eheverträge sind unromantisch – sie regeln die Folgen des Scheiterns einer Ehe, eine Situation, die man sich am Beginn einer Ehe gar nicht vorstellen kann oder will. Ob ein Ehevertrag empfehlenswert ist, hängt stets vom Einzelfall ab, so dass ein gemeinsames Beratungsgespräch beim Notar unerlässlich ist. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen eine erste Vorstellung des rechtlichen Rahmens geben. Außerdem ist der Notar zuständig für Adoptionsanträge.

      Zugewinngemeinschaft

      Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der für viele Ehen durchaus angemessene Regelungen enthält: Eine Haftung für bestehende Schulden des Ehepartners tritt durch die Heirat nicht ein, auch wenn dies fälschlicherweise häufig behauptet wird. Wer freilich bei einem Vertrag des Ehepartners (vor oder nach der Heirat) „mit unterschreibt“ haftet selbstverständlich dafür – dann aber wegen der Unterschrift, nicht wegen der Heirat.

      Sowohl während der Ehe als auch nach der Scheidung behält jeder Ehegatte sein Vermögen. Im Scheidungsfalle wird allerdings der Zugewinn der Ehepartner finanziell ausgeglichen. Hierzu wird die Vermögensentwicklung jedes Ehepartners während der Ehe ausgerechnet, indem das sog. Anfangsvermögen (d.h. Vermögenswerte abzüglich der Schulden bei Heirat) und das Endvermögen (d.h. Vermögenswerte abzüglich Schulden bei Scheidung) für jeden Ehegatten getrennt ermittelt werden. Der Wertzuwachs (= Zugewinn) ist auszugleichen; der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat die Hälfte seines Mehrgewinnes an den anderen in Geld zu zahlen, so dass im Ergebnis „beide Wassergläser wieder gleich voll sind“

      Beispiel: Zugewinn Ehemann € 100.000, Zugewinn Ehefrau € 70.000.
      D
      er überschießende Zugewinn von € 30.000 ist hälftig zu teilen, so dass der Ehemann € 15.000 an die Ehefrau zahlen muss. Im Ergebnis verfügen beide wirtschaftlich über € 85.000.

      Übrigens: Was ein Ehepartner von Eltern geschenkt bekommen oder geerbt hat, wird nicht als Zugewinn behandelt; nur ein etwaiger Wertzuwachs dieser Gegenstände ist ausgleichspflichtiger Zugewinn.

      Gütertrennung

      Die Ehegatten können durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. Der oben geschilderte Zugewinnausgleich entfällt damit und es gibt keine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Partners. Vereinfacht kann man sagen: „Im Scheidungsfalle nimmt jeder seine sieben Sachen und geht“.

       

      Die bei Heirat vereinbarte Gütertrennung ist „gefährlich“, weil bei ungleicher Vermögensverteilung während der Ehe ein Ehegatte im Scheidungsfalle „leer“ ausgehen kann (z.B. das Haus steht nur auf den Namen eines Ehepartners, wird aber gemeinsam abbezahlt).

       

      Gütertrennung wird häufig mit Rücksicht auf das Unternehmen eines Ehepartners vereinbart, um dieses vor etwaigen finanziellen Belastungen des Zugewinnausgleichs zu schützen. Sie wird aber auch vielfach von Ehepartnern gewählt, die im fortgeschrittenen Alter sind oder zum zweiten Mal heiraten. Die Gütertrennung hat aber erbschaftssteuerliche sowie erb- und pflichtteilsrechtliche Nachteile, die durch eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vermieden werden können.

      Modifizierte Zugewinngemeinschaft

      Durch Ehevertrag können Ehepartner die Zugewinngemeinschaft in der Weise modifizieren, dass der Zugewinnausgleich zwar bei Scheidung ausgeschlossen sein soll, im Todesfalle aber erhalten bleibt. Hierdurch bleibt ein Teil der Erbschaft des überlebenden Ehepartners, auf den der Zugewinn entfällt, erbschaftssteuerfrei. Gleichzeitig werden die Pflichtteilsansprüche der Kinder – im Gegensatz zur Gütertrennung – nicht erhöht, was in der Regel im Interesse des überlebenden Ehepartners ist. Es wird somit das gleiche Ergebnis wie bei einer Gütertrennung erreicht, jedoch ohne die erbrechtlichen und erbschaftssteuerlichen „Nebenwirkungen“.

       

      Auch andere Modifikationen sind denkbar, z.B. dass nur bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden (Betriebsvermögen; Wertsteigerungen ererbten Vermögens), im übrigen aber der Ausgleich durchgeführt werden soll.

      Versorgungsausgleich

      Vergleichbar dem Gedanken des Zugewinnausgleichs werden im Scheidungsfalle auch die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften (z.B. Rentenanwartschaften, Riester-Rente etc.) hälftig geteilt. Dieser Versorgungsausgleich kann durch notariellen Vertrag ausgeschlossen werden, was aber nur in besonderen Konstellationen sachgerecht ist.

       

      Beispiel: Der Ehemann ist Unternehmer und verfügt über Lebensversicherungen, während die Ehefrau als Angestellte halbtags arbeitet: Gesetzlich würde die Hälfte der ohnehin schmalen Rente der Ehefrau, soweit sie während der Ehe erworben wurde, auf den Ehemann übertragen, was wohl ungerecht wäre und durch Vertrag ausgeschlossen werden kann.

       

      Im Regelfall ist ein Ausschluss jedoch nicht sachgerecht, insbesondere wenn beide Ehepartner als angestellte Arbeitnehmer berufstätig sind.

      Nachehelicher Unterhalt

      Im Scheidungsfalle gilt: Jeder Ehepartner hat für sich selbst zu sorgen und muss eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Unterhalt kann er vom anderen nur verlangen, wenn und solange hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen (z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Erziehung gemeinsamer Kinder).

       

      Zwar sind Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt grundsätzlich möglich, doch zieht die Rechtsprechung hier enge Grenzen: Ein Unterhaltsverzicht darf nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des verzichtenden Ehepartners führen, vor allem wenn dieser sich ohnehin bereits beruflich in der schwächeren Position befindet oder hierfür keine Gegenleistungen erhält. Ist eine Einschränkung des nachehelichen Unterhalts gewünscht, ist eine – wie auch immer geartete – Kompensation ratsam.

      Scheidungsvertrag

      Oft scheitert der Traum vom lebenslangen Glück. Auch wenn persönliche Enttäuschungen und Verletzungen eine sachliche und einvernehmliche Trennung erschweren – sie ist einen Versuch wert. Die einvernehmliche Trennung ist schneller und preiswerter als ein Scheidungskampf. Die Basis hierfür ist ein notarieller Scheidungsfolgenvertrag, in welchem die Trennungsfolgen vertraglich geregelt werden. Hierzu sollte ein gemeinsamer Besprechungstermin stattfinden, zu dem Sie möglichst alle verfügbaren Unterlagen (Familienbuch, Darlehensverträge, Grundbuchangaben etc.) mitbringen.

       

      Ein typischer Scheidungsfolgenvertrag beinhaltet z.B. folgende Punkte:

       

      • Gütertrennung und Übernahme der gemeinsamen Immobilie durch einen Ehepartner, der zugleich etwaige Restschulden gegenüber der Bank übernimmt sowie ggf. noch eine bestimmte Geldsumme an den anderen Ehepartner zahlt
      • Vereinbarung eines bestimmten nachehelichen Unterhaltes für eine gewisse Zeitdauer
      • Regelung zum Kindesunterhalt (nach sog. Düsseldorfer Tabelle)
      • Gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht
      • Regelung zum Versorgungsausgleich (z.B. bei Betriebsrenten oder Beamtenpensionen)

      Adoption

      Die Adoption wird durch gerichtlichen Beschluss ausgesprochen. Der dazu notwendige Antrag muss wiederum notariell beurkundet sein.

      Zulässigkeit

      Eine Adoption ist nur zulässig, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder zu erwarten ist. Dies ist z.B. regelmäßig der Fall, wenn ein (Stief-) Kind mehrere Jahre in einem gemeinsamen Haushalt mit den Adoptiveltern lebt. Rein steuerliche Motive (z.B. Ersparnis von Erbschaftssteuer) genügen nicht. Wenn ein minderjähriges Kind adoptiert wird, müssen die leiblichen Eltern grundsätzlich zustimmen. Demgegenüber können Volljährige auch ohne Zustimmung der Eltern adoptiert werden; diese werden jedoch angehört. 

      Unterlagen

      Um einen Adoptionsantrag stellen zu können, sind folgende Unterlagen notwendig:

      • Geburtsurkunde und Heiratsurkunde des annehmenden Elternteils
      • Geburtsurkunde des Kindes
      • Polizeiliches Führungszeugnis des annehmenden Elternteils
      • Meldebescheinigung
      • Ärztliches Attest des annehmenden Elternteils und des Kindes, dass beide gesund und frei ansteckenden Krankheiten sind.

      Unser Service für Sie

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      Weitere Informationen finden Sie auch unter

       notar.de

       

       

       

      Notarkosten

      Was die Gebühren für den Notar angeht, erwarten Sie zum Glück keine bösen Überraschungen, denn die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und zwar für alle Notare in Deutschland einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Notar ist verpflichtet, diese Gebühren zu erheben – nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Dies wird durch den Präsidenten des Landgerichts regelmäßig geprüft.

       

      Einen Notar soll sich jeder leisten können. Deshalb liegt dem GNotKG ein soziales Gebührensystem zugrunde: Die Gebühren richten nach dem Wert des Geschäfts (sog. Wertgebühr) und nicht nach dem Arbeitsaufwand. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann die notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von seinem Vermögen. Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.

      Der Gebührensatz hängt von der Art der Notartätigkeit ab: Für die Beurkundung einseitiger Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5.

      Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger: Unsere Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine.

      Wenn Sie gerne wissen möchten, was genau finanziell auf Sie zukommt, geben wir Ihnen gerne eine detaillierte Kostenauskunft für Ihre Beurkundung. Auf der Internetseite der Bundesnotarkammer finden Sie ferner Berechnungsbeispiele und einen Notarkostenrechner.